====== Verwendung des Formulars für Erklärungen ====== § 120a (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass die Partei für die Erklärung über die Änderung der Verhältnisse das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen muss. **§ 120a (4) ZPO** Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 120a ZPO -> [[Änderung der Bewilligung]] \\ Regelt die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe.