====== Verwendung der Formulare ====== § 117 (4) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Nutzung der eingeführten Formulare und die Möglichkeit der Protokollierung durch die Geschäftsstelle. **§ 117 (4) ZPO** Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen. ===== siehe auch ===== § 117 ZPO -> [[Antrag; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.