====== Verwendung aller Beweismittel zur Glaubhaftmachung ====== § 294 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es, alle Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung zu verwenden, einschließlich der Möglichkeit, zur Versicherung an Eides statt zugelassen zu werden. **§ 294 (1) ZPO** Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. ===== siehe auch ===== § 294 ZPO -> [[Glaubhaftmachung]] \\ Regelt die Anforderungen und Mittel zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen im Zivilprozess.