====== Verweigerung der Mitteilung und Anwendung weiterer Vorschriften ====== § 432 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, dass bei Verweigerung der Mitteilung durch die Behörde oder den Beamten die Vorschriften der §§ 428 bis 431 gelten, wenn eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird. **§ 432 (3) ZPO** Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431. ===== siehe auch ===== § 432 ZPO -> [[Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt]] \\ Beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.