====== Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ====== Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist ein deutsches [[Grundrecht:Gesetz]], das die Zustellung von Dokumenten und Bescheiden im Rahmen der [[Grundrecht:öffentliche Verwaltung|öffentlichen Verwaltung]] regelt. Das Verwaltungszustellungsgesetz definiert, wie Behörden auf [[Grundrecht:Bundesebene|Bundes-]] und [[Grundrecht:Länderebene]] sowie andere öffentliche Einrichtungen offizielle Schriftstücke zustellen müssen. Die Zustellung erfolgt in der Regel durch Post oder elektronisch, wobei unterschiedliche Zustellungsarten vorgesehen sind. § 3 VwZG -> [[Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde]] \\ Regelt die Zustellung durch die Post mit einer Zustellungsurkunde, um den Empfang zu dokumentieren. \\ § 4 VwZG -> [[Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief]] \\ Verlangt die Zustellung mittels eingeschriebenem Brief, um einen Nachweis über den Zugang zu erhalten. \\ § 5 VwZG -> [[Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis]] \\ Erlaubt der Behörde, Dokumente gegen ein Empfangsbekenntnis zuzustellen. \\ § 6 VwZG -> [[Zustellung an gesetzliche Vertreter]] \\ Bestimmt, dass Dokumente an gesetzliche Vertreter zugestellt werden müssen, wenn der Empfänger geschäftsunfähig ist. \\ § 7 VwZG -> [[Zustellung an Bevollmächtigte]] \\ Legt fest, dass Zustellungen an Bevollmächtigte gerichtet werden können. \\ § 8 VwZG -> [[Heilung von Zustellungsmängeln]] \\ Heilung von Zustellungsmängeln gilt, wenn das Dokument tatsächlich zugegangen ist. \\ § 9 VwZG -> [[Zustellung im Ausland]] \\ Regelt die Zustellung von Dokumenten im Ausland durch verschiedene Methoden. \\ § 10 VwZG -> [[Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung]] \\ Erlaubt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. \\ § 11 VwZG -> [[Zusätzliche Zustellungsformen]] \\ Ermöglicht die Nutzung zusätzlicher Zustellungsformen, wenn erforderlich. \\ § 12 VwZG -> [[Zustellung bei Gefahr im Verzug]] \\ Erlaubt eine Zustellung bei Gefahr im Verzug ohne besondere Formalitäten. \\ § 13 VwZG -> [[Sonderregelungen für elektronische Zustellung]] \\ Stellt Sonderregelungen für die elektronische Zustellung von Dokumenten bereit. \\ § 14 VwZG -> [[Übergangsbestimmungen]] \\ Regelt Übergangsbestimmungen für die Einführung des Gesetzes. \\ § 15 VwZG -> [[Öffentliche Zustellung]] \\ Behandelt die öffentliche Zustellung, wenn keine andere Zustellung möglich ist. \\ ===== siehe auch ===== -> [[Grundrecht:Öffentliche Verwaltung]] \\ Arbeitet auf verschiedenen Ebenen, von der Kommunalverwaltung über die Landesverwaltung bis hin zur Bundesverwaltung, und ist oft in Ministerien, Behörden und Ämter unterteilt.