====== Verwaltungszusammenarbeit ====== § 1119 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien innerhalb der Europäischen Union. § 1119 (1) ZPO -> [[Nachfrage bei deutschen Behörden über das Binnenmarkt-Informationssystem]] \\ Ermöglicht dem Bundesamt, sich direkt an die ausstellende deutsche Behörde zu wenden, um die Echtheit einer Urkunde zu überprüfen, und beschreibt die Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems. § 1119 (2) ZPO -> [[Unterrichtung über Änderungen bei Urkunden]] \\ Beschreibt die Informationspflicht des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt für Justiz über Änderungen bei bestimmten Urkunden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 11, Abschnitt 8 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 8: Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191|Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191]] \\ Regelt die Zusammenarbeit und Verfahren zur Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden innerhalb der EU, einschließlich der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems und der Zuständigkeiten deutscher Behörden.