====== Verwahrung oder Vernichtung beweglicher Sachen ====== § 885 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Maßnahmen, die der Gerichtsvollzieher ergreifen muss, wenn der Schuldner oder andere Personen die Entgegennahme verweigern oder abwesend sind. **§ 885 (3) ZPO** Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden. ===== siehe auch ===== § 885 ZPO -> [[Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen]] \\ Regelt die Herausgabe von unbeweglichen Sachen oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken im Rahmen der Zwangsvollstreckung.