====== Vervollständigung von Urteilen für die Geltendmachung im Ausland ====== § 313a (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erklärt, dass für im Ausland geltend zu machende Urteile ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen gelten. **§ 313a (5) ZPO** Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend. ===== siehe auch ===== § 313a ZPO -> [[Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.