====== Vertretung ====== § 78 ZPO -> [[Anwaltsprozess]] \\ § 79 ZPO -> [[Parteiprozess]] \\ -> [[Prozessvoraussetzung der ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung]] \\ -> [[Vollmacht]] \\ -> [[Inlandsvertreter]] \\ Vertretung vor dem DPMA und dem BPatG ist fakultativ. Zum Verfahrenbevollmächtigten (Vertreter) kann grundsätzlich jede [[Prozeßfähigkeit|prozeßfähige]] Person bestellt werden. Bei Mandatsniederlegung wird nach § 87 I ZPO das Erlöschen der Vollmacht erst wirksam, wenn die Mandatsbeendigung dem DPMA bzw. dem BPatG angezeigt wird (Anders beim [[Inlandsvertreter]]). ===== siehe auch ===== -> [[Postulationsfähigkeit]]