====== Vertreterbestellung bei Klage am Aufenthaltsort ====== § 57 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt die Bestellung eines besonderen Vertreters, wenn eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll. **§ 57 (2) ZPO** Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll. ===== siehe auch ===== § 57 ZPO -> [[Prozesspfleger]] \\ Regelt die Bestellung eines besonderen Vertreters für nicht prozessfähige Parteien, die keinen gesetzlichen Vertreter haben.