====== Vertreterbestellung bei herrenlosem Schiff ====== § 787 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erweitert die Regelungen des Absatzes 1 auf eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke. **§ 787 (2) ZPO** Absatz 1 gilt entsprechend, wenn durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist. ===== siehe auch ===== § 787 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und der Aneignungsberechtigte es noch nicht erworben hat.