====== Vertreterbestellung bei herrenlosem Grundstück ====== § 787 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bestellung eines Vertreters durch das Vollstreckungsgericht, um die Rechte und Verpflichtungen bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers wahrzunehmen. **§ 787 (1) ZPO** Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt. ===== siehe auch ===== § 787 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung bei herrenlosen Grundstücken oder Schiffen, wenn der bisherige Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat und der Aneignungsberechtigte es noch nicht erworben hat.