====== Verteilung nach Quoten ====== § 106 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verteilung der Prozesskosten nach Quoten und das Verfahren bei der Festsetzung dieser Kosten. § 106 (1) ZPO -> [[Aufforderung zur Kostenberechnung bei Quotenverteilung]] \\ Legt fest, dass das Gericht den Gegner auffordern muss, seine Kostenberechnung innerhalb einer Woche nach Eingang des Festsetzungsantrags einzureichen, wenn die Prozesskosten nach Quoten verteilt sind. § 106 (2) ZPO -> [[Entscheidung ohne Rücksicht auf Gegnerkosten bei Fristversäumnis]] \\ Beschreibt, dass nach Ablauf der Frist die Entscheidung ohne Berücksichtigung der Kosten des Gegners ergeht, wobei der Gegner für entstehende Mehrkosten haftet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Kostenentscheidung|Kostenentscheidung]] \\ Regelt die Verteilung der Prozesskosten, einschließlich der Festsetzung und Erstattung, sowie die Haftung für Mehrkosten bei nachträglichen Verfahren.