====== Verteilung des Erlöses bei belasteter Schiffspart ====== § 858 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verteilung des Erlöses bei belasteter Schiffspart. **§ 858 (5) ZPO** Ergibt der Auszug aus dem Schiffsregister, dass die Schiffspart mit einem Pfandrecht belastet ist, das einem anderen als dem betreibenden Gläubiger zusteht, so ist die Hinterlegung des Erlöses anzuordnen. Der Erlös wird in diesem Fall nach den Vorschriften der §§ 873 bis 882 verteilt; Forderungen, für die ein Pfandrecht an der Schiffspart eingetragen ist, sind nach dem Inhalt des Schiffsregisters in den Teilungsplan aufzunehmen. ===== siehe auch ===== § 858 ZPO -> [[Zwangsvollstreckung in Schiffspart]] \\ Regelt die Zwangsvollstreckung in die Schiffspart und enthält spezifische Bestimmungen, die von den allgemeinen Regeln abweichen.