====== Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke ====== § 867 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Verteilung der Forderung auf mehrere Grundstücke des Schuldners und die Bestimmung der Teile durch den Gläubiger. **§ 867 (2) ZPO** Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 867 ZPO -> [[Zwangshypothek]] \\ Regelt die Eintragung und Wirkung einer Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.