====== Versteigerungspflicht und Bewertung von Kostbarkeiten ====== § 814 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass gepfändete Sachen öffentlich versteigert werden müssen und Kostbarkeiten vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen sind. **§ 814 (1) ZPO** Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. ===== siehe auch ===== § 814 ZPO -> [[Öffentliche Versteigerung]] \\ Regelt die öffentliche Versteigerung gepfändeter Sachen durch den Gerichtsvollzieher.