====== Versteigerung im Internet ====== § 816 (5) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Absätze 2 und 3 nicht bei einer Versteigerung im Internet gelten. **§ 816 (5) ZPO** Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet. ===== siehe auch ===== § 816 ZPO -> [[Zeit und Ort der Versteigerung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.