====== Versteigerung durch andere Personen ====== § 825 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher anzuordnen. **§ 825 (2) ZPO** Die Versteigerung einer gepfändeten Sache durch eine andere Person als den Gerichtsvollzieher kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen. ===== siehe auch ===== § 825 ZPO -> [[Andere Verwertungsart]] \\ Ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners, eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort zu verwerten.