====== Verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage ====== § 296 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass verspätete Rügen zur Zulässigkeit der Klage nur zugelassen werden, wenn die Verspätung ausreichend entschuldigt wird. **§ 296 (3) ZPO** Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt. ===== siehe auch ===== § 296 ZPO -> [[Zurückweisung verspäteten Vorbringens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel im Zivilprozess zurückgewiesen werden können.