====== Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel ====== § 530 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Konsequenzen, wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht werden. **§ 530 ZPO** Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Mündliche Verhandlung|Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.