====== Versicherung der Richtigkeit ohne erneute Beeidigung ====== § 398 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es, bei einer wiederholten oder nachträglichen Vernehmung auf eine erneute Beeidigung zu verzichten, indem der Zeuge die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichert. **§ 398 (3) ZPO** Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen. ===== siehe auch ===== § 398 ZPO -> [[Wiederholte und nachträgliche Vernehmung]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.