====== Verschulden des gesetzlichen Vertreters ====== § 51 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) behandelt die Gleichstellung des Verschuldens eines gesetzlichen Vertreters mit dem Verschulden der Partei. **§ 51 (2) ZPO** Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich. ===== siehe auch ===== § 51 ZPO -> [[Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung]] \\ Behandelt die Prozessfähigkeit von Parteien, deren gesetzliche Vertretung und die Erfordernisse zur Prozessführung.