====== Verschleiertes Arbeitseinkommen ====== § 850h der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) befasst sich mit der Pfändung von Ansprüchen, die als verschleiertes Arbeitseinkommen gelten. § 850h (1) ZPO -> [[Pfändung von Ansprüchen Dritter bei verschleiertem Einkommen]] \\ Regelt die Pfändung von Ansprüchen eines Dritten, wenn diese Ansprüche als Vergütung für die Leistungen des Schuldners gelten. § 850h (2) ZPO -> [[Angemessene Vergütung bei unverhältnismäßig geringer Entlohnung]] \\ Beschreibt die Annahme einer angemessenen Vergütung, wenn der Schuldner unentgeltlich oder gegen unverhältnismäßig geringe Vergütung arbeitet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Pfändung von Arbeitseinkommen|Pfändung von Arbeitseinkommen]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Pfändung von Arbeitseinkommen, einschließlich der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit und die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils.