====== Verschlechterungsverbot ====== In der bloßen Änderung der [[Entscheidungsgründe]] liegt kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot; auch die Änderung unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Anspruchs unter Beibehaltung der Endsumme stellt keine verbotene Verschlechterung dar.((Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 138/05; m.V.a. BGH NJW-RR 2004, 95)) ===== siehe auch =====