====== Verschärfte Haftung ====== § 323b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) stellt klar, dass die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleichsteht. **§ 323b ZPO** Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Abänderung von Entscheidungen|Abänderung von Entscheidungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere bei wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse.