====== Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ====== § 1115 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Entscheidungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. § 1115 (1) ZPO -> [[Zuständigkeit des Landgerichts für Versagungsanträge]] \\ Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung ist das Landgericht ausschließlich zuständig. § 1115 (2) ZPO -> [[Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts]] \\ Beschreibt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts basierend auf dem Wohnsitz des Schuldners oder dem Ort der Zwangsvollstreckung. § 1115 (3) ZPO -> [[Einreichung des Versagungsantrags]] \\ Der Antrag auf Versagung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht werden. § 1115 (4) ZPO -> [[Entscheidung über den Versagungsantrag]] \\ Der Vorsitzende einer Zivilkammer entscheidet durch Beschluss über den Antrag, der Antragsgegner ist vorher zu hören. § 1115 (5) ZPO -> [[Rechtsmittel gegen die Entscheidung]] \\ Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, mit einer Notfrist von einem Monat. § 1115 (6) ZPO -> [[Einstweilige Anordnung bei Vollstreckungsaussetzung]] \\ Über Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung wird durch unanfechtbare einstweilige Anordnung entschieden. ===== siehe auch ===== ZPO, Abschnitt 7 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 7: Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012|Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012]] \\ Regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU, einschließlich der Zuständigkeit und Verfahren für die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung.