====== Versäumter Termin durch Nichtverhandlung ====== § 220 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt, wann ein Termin als versäumt gilt. **§ 220 (2) ZPO** Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt. ===== siehe auch ===== § 220 ZPO -> [[Aufruf der Sache; versäumter Termin]] \\ Beschreibt den Beginn eines Termins und die Bedingungen, unter denen ein Termin als versäumt gilt.