====== Versäumnisverfahren ====== § 539 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens. § 539 (1) ZPO -> [[Zurückweisung der Berufung bei Nichterscheinen des Berufungsklägers]] \\ Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen. § 539 (2) ZPO -> [[Versäumnisurteil bei Nichterscheinen des Berufungsbeklagten]] \\ Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. § 539 (3) ZPO -> [[Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs]] \\ Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, einschließlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der möglichen Entscheidungen im Berufungsverfahren.