====== Versäumnisurteile ====== § 514 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen durch Berufung oder Anschlussberufung. § 514 (1) ZPO -> [[Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen]] \\ Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, nicht mit der Berufung oder Anschlussberufung angefochten werden. § 514 (2) ZPO -> [[Berufung bei nicht statthaftem Einspruch]] \\ Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung oder Anschlussberufung, wenn geltend gemacht wird, dass keine schuldhafte Versäumung vorlag. § 511 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 -> [[Zivilprozessordnung#Abschnitt 1: Berufung|Berufung]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung in Zivilprozessen, einschließlich der Statthaftigkeit, der Berufungsgründe und der Fristen.