====== Versäumnisurteil gegen den Kläger ====== § 330 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass ein Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen werden kann, wenn dieser im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. **§ 330 ZPO** Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Versäumnisurteil|Versäumnisurteil]] \\ Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass von Versäumnisurteilen, wenn eine Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint.