====== Versäumnisurteil gegen den Beklagten ====== § 331 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Versäumnisurteil gegen einen nicht erschienenen Beklagten erlassen werden kann. § 331 (1) ZPO -> [[Annahme des Vorbringens des Klägers als zugestanden]] \\ Beantragt der Kläger ein Versäumnisurteil, wird das mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden angenommen, außer es betrifft die Zuständigkeit des Gerichts. § 331 (2) ZPO -> [[Entscheidung nach dem Klageantrag]] \\ Das Gericht entscheidet nach dem Klageantrag, soweit dieser gerechtfertigt ist, andernfalls wird die Klage abgewiesen. § 331 (3) ZPO -> [[Entscheidung ohne mündliche Verhandlung]] \\ Bei fehlender rechtzeitiger Verteidigungsanzeige des Beklagten kann das Gericht auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung entscheiden, sofern die Verteidigungsanzeige nicht vor Urteilsübermittlung eingeht. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Versäumnisurteil|Versäumnisurteil]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn eine Partei im Zivilprozess nicht erscheint oder sich nicht rechtzeitig verteidigt.