====== Versäumnisurteil ====== ===== siehe auch ===== ====== Versäumnisurteil ====== § 881 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger, indem festgelegt wird, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei. **§ 881 ZPO** Das Versäumnisurteil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu erlassen, dass der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 2: Verteilung des Erlöses|Verteilung des Erlöses]] \\ Regelt die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Verfahrensweise bei Widersprüchen und deren Behandlung.