====== Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil ====== § 313b der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen. § 313b (1) ZPO -> [[Bezeichnung und Inhalt von Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen]] \\ Bestimmt, dass bei diesen Urteilen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entfallen können und das Urteil entsprechend zu bezeichnen ist. § 313b (2) ZPO -> [[Abgekürzte Form von Urteilen]] \\ Erlaubt eine abgekürzte Form des Urteils, die auf die Klageschrift Bezug nimmt, und regelt die formalen Anforderungen. § 313b (3) ZPO -> [[Ausnahme bei Auslandswirkung]] \\ Stellt klar, dass Absatz 1 nicht gilt, wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll. § 313b (4) ZPO -> [[Ausnahme bei elektronischen Akten]] \\ Legt fest, dass Absatz 2 nicht gilt, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 2: Verfahren im ersten Rechtszug|Verfahren im ersten Rechtszug]] \\ Regelt die Abläufe und Anforderungen an das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Zustellung, Fristen und der Form von Urteilen, um einen geordneten und rechtssicheren Prozessablauf zu gewährleisten.