====== Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärungsaufforderung in die Zustellungsurkunde ====== § 840 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden muss und der Drittschuldner für Schäden aus Nichterfüllung haftet. **§ 840 (2) ZPO** Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. ===== siehe auch ===== § 840 ZPO -> [[Erklärungspflicht des Drittschuldners]] \\ Regelt die Erklärungspflichten des Drittschuldners im Rahmen der Pfändung und Überweisung von Forderungen.