====== Verpflichtung bei freiwilliger Erklärung vor Gericht ====== § 407 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Verpflichtung zur Gutachtenerstattung für Personen, die sich hierzu vor Gericht bereit erklärt haben. **§ 407 (2) ZPO** Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat. ===== siehe auch ===== § 407 ZPO -> [[Pflicht zur Erstattung des Gutachtens]] \\ Regelt die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten durch Sachverständige.