====== Verordnungsermächtigung für Formulare ====== § 117 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zur Einführung von Formularen für die Erklärung zur Prozesskostenhilfe. **§ 117 (3) ZPO** Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung. ===== siehe auch ===== § 117 ZPO -> [[Antrag; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen. ====== Verordnungsermächtigung für Formulare ====== § 753 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, verbindliche Formulare für den Auftrag zur Zwangsvollstreckung einzuführen. **§ 753 (3) ZPO** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden. ===== siehe auch ===== § 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung]] \\ Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.