====== Verordnungsermächtigung für Formulare ======
§ 117 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz zur Einführung von Formularen für die Erklärung zur Prozesskostenhilfe.
**§ 117 (3) ZPO**
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
===== siehe auch =====
§ 117 ZPO -> [[Antrag; Verordnungsermächtigung]] \\
Regelt den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Ermächtigung zur Einführung von Formularen.
====== Verordnungsermächtigung für Formulare ======
§ 753 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, verbindliche Formulare für den Auftrag zur Zwangsvollstreckung einzuführen.
**§ 753 (3) ZPO**
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
===== siehe auch =====
§ 753 ZPO -> [[Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung]] \\
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.