====== Veröffentlichung der Benachrichtigung ====== § 187 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es dem Prozessgericht, die Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern anzuordnen. **§ 187 ZPO** Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 -> [[Zivilprozessordnung#Untertitel 1: Zustellungen von Amts wegen|Zustellungen von Amts wegen]] \\ Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.