====== Vernehmung zur Sache ====== § 396 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess. § 396 (1) ZPO -> [[Veranlassung zur zusammenhängenden Aussage]] \\ Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. § 396 (2) ZPO -> [[Weitere Fragen zur Aufklärung und Vervollständigung]] \\ Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen. § 396 (3) ZPO -> [[Fragerecht der Gerichtsmitglieder]] \\ Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Durchführung des Zeugenbeweises, einschließlich der Benennung der Zeugen, der Vernehmung und der Rechte der Parteien und des Gerichts während der Beweisaufnahme.