====== Vernehmung von Regierungsmitgliedern an ihrem Amtssitz ====== § 382 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) bestimmt, dass Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort vernommen werden. **§ 382 (1) ZPO** Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. ===== siehe auch ===== § 382 ZPO -> [[Vernehmung an bestimmten Orten]] \\ Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.