====== Vernehmung von Parlamentsmitgliedern am Sitz der Versammlung ====== § 382 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während ihres Aufenthalts am Sitz der Versammlung vernommen werden. **§ 382 (2) ZPO** Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. ===== siehe auch ===== § 382 ZPO -> [[Vernehmung an bestimmten Orten]] \\ Regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten.