====== Vernehmung gesetzlicher Vertreter bei Prozessunfähigkeit ====== § 455 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters einer prozessunfähigen Partei. **§ 455 (1) ZPO** Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 455 ZPO -> [[Prozessunfähige]] \\ Behandelt die Vernehmung von prozessunfähigen Parteien und Minderjährigen im Zivilprozess.