====== Vernehmung durch deutschen Konsularbeamten in Ausnahmefällen ====== § 1072 (3) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt in begründeten Ausnahmefällen die Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen durch einen deutschen Konsularbeamten in einem anderen Mitgliedstaat. **§ 1072 (3) ZPO** Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 der Verordnung (EU) 2020/1783 und nur in einem begründeten Ausnahmefall kann ein deutscher Konsularbeamter um Vernehmung eines deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat ersucht werden. ===== siehe auch ===== § 1072 ZPO -> [[Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union]] \\ Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.