====== Vernehmung des Gegners über den Verbleib ====== § 426 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vernehmung des Gegners über den Verbleib einer Urkunde, wenn dieser bestreitet, dass sich die Urkunde in seinem Besitz befindet. **§ 426 ZPO** Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 bis 454 entsprechend. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 9: Beweis durch Urkunden|Beweis durch Urkunden]] \\ Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an die Vorlage und den Umgang mit Urkunden sowie die Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Anforderungen.