====== Vernehmung des Gegners; Beweisantritt ====== § 445 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) beschreibt die Möglichkeit einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten, wenn andere Beweismittel nicht vollständig geführt oder nicht vorgebracht wurden. § 445 (1) ZPO -> [[Beweisantritt durch Vernehmung des Gegners]] \\ Erlaubt einer Partei, den Beweis dadurch anzutreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vollständig geführt wurden. § 445 (2) ZPO -> [[Nichtberücksichtigung des Antrags bei erwiesenen Tatsachen]] \\ Der Antrag auf Vernehmung des Gegners ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung|Beweis durch Parteivernehmung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen eine Partei den Beweis durch die Vernehmung des Gegners oder durch eigene Vernehmung antreten kann, einschließlich der Voraussetzungen und Einschränkungen solcher Beweisanträge.