====== Vernehmung des Bundespräsidenten ====== § 375 (2) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vernehmung des Bundespräsidenten in seiner Wohnung. **§ 375 (2) ZPO** Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. ===== siehe auch ===== § 375 ZPO -> [[Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter]] \\ Regelt die Umstände, unter denen die Aufnahme des Zeugenbeweises einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden kann.