====== Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag ====== § 447 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) erlaubt es dem Gericht, die beweispflichtige Partei über eine streitige Tatsache zu vernehmen, wenn eine Partei dies beantragt und die andere Partei damit einverstanden ist. **§ 447 ZPO** Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 10: Beweis durch Parteivernehmung|Beweis durch Parteivernehmung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen eine Partei im Zivilprozess als Beweismittel vernommen werden kann, einschließlich der Vernehmung auf Antrag, von Amts wegen oder bei Streitgenossen.