====== Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit ====== § 376 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vernehmung von Personen des öffentlichen Dienstes und anderen bestimmten Personengruppen als Zeugen, insbesondere in Bezug auf ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. § 376 (1) ZPO -> [[Vernehmung von Beamten und Richtern bei Amtsverschwiegenheit]] \\ Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. § 376 (2) ZPO -> [[Vernehmung von Mitgliedern des Bundestages und anderer Gremien]] \\ Für Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für Angestellte einer Fraktion gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften. § 376 (3) ZPO -> [[Genehmigung zur Aussage durch das Prozessgericht]] \\ Eine Genehmigung zur Aussage ist durch das Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen. § 376 (4) ZPO -> [[Zeugnisverweigerung durch den Bundespräsidenten]] \\ Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn es dem Wohl des Bundes oder eines Landes schaden würde. § 376 (5) ZPO -> [[Geltung der Vorschriften nach Beendigung des Dienstes]] \\ Diese Vorschriften gelten auch nach Beendigung der Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit, soweit es sich um während dieser Zeit bekannt gewordene Tatsachen handelt. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung von Zeugen, der Durchführung der Vernehmung und der besonderen Vorschriften für bestimmte Personengruppen.