====== Vernehmung an bestimmten Orten ====== § 382 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die Vernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung, Landesregierungen sowie von Mitgliedern des Bundestages, Bundesrates und der Landtage an bestimmten Orten. § 382 (1) ZPO -> [[Vernehmung von Regierungsmitgliedern an ihrem Amtssitz]] \\ Bestimmt, dass Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort vernommen werden. § 382 (2) ZPO -> [[Vernehmung von Parlamentsmitgliedern am Sitz der Versammlung]] \\ Legt fest, dass Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer während ihres Aufenthalts am Sitz der Versammlung vernommen werden. § 382 (3) ZPO -> [[Abweichungen von den Vernehmungsvorschriften]] \\ Beschreibt die Notwendigkeit einer Genehmigung für Abweichungen von den Vernehmungsvorschriften durch die jeweiligen Regierungs- oder Versammlungsorgane. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 7: Zeugenbeweis|Zeugenbeweis]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Bedingungen für die Ladung, Vernehmung und Zeugnisverweigerung sowie der speziellen Regelungen für besondere Personengruppen.