====== Vermutung der Echtheit öffentlicher Urkunden ====== § 437 (1) der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) legt fest, dass Urkunden, die von öffentlichen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben ausgestellt wurden, die Vermutung der Echtheit genießen. **§ 437 (1) ZPO** Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich. ===== siehe auch ===== § 437 ZPO -> [[Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden]] \\ Behandelt die Vermutung der Echtheit von Urkunden, die von öffentlichen Behörden oder Personen mit öffentlichem Glauben ausgestellt wurden.