====== Vermutete Einwilligung in die Klageänderung ====== § 267 der [[Zivilprozessordnung]] (ZPO) regelt die vermutete Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage, wenn er sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage einlässt, ohne der Änderung zu widersprechen. **§ 267 ZPO** Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. ===== siehe auch ===== ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 -> [[Zivilprozessordnung#Titel 3: Klageänderung|Klageänderung]] \\ Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen eine Klage im Laufe des Prozesses geändert werden kann, einschließlich der Zustimmung des Beklagten und der gerichtlichen Zulassung.